Prowna

Nach dem Auftrag

Er ist eingezogen, sagt nichts — und schuldet noch nichts.

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Die kurze Antwort

Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten. Verweigert der Kunde sie nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen — bei Verbrauchern nur mit Hinweis in Textform.

Die Arbeit ist fertig. Der Kunde nutzt das Bad, fährt über die neue Auffahrt, heizt mit der neuen Anlage. Auf die Frage nach der Abnahme kommt keine Antwort, auf die Rechnung auch nicht. Und solange das so bleibt, ist die Forderung nicht einmal fällig.

§ 641 Absatz 1 Satz 1 BGB in sieben Worten: „Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.“ Die Abnahme ist also kein Ritual zum Abschluss, sondern der Schalter, der die Zahlung überhaupt erst auslöst.

Drei Dinge, die in der Zwischenzeit gegen ihn laufen

Wer denkt, das Warten koste nur Zeit, unterschätzt es. Ohne Abnahme steht der Betrieb in drei Punkten schlechter da, und keiner davon hat mit der Rechnung zu tun.

Der erste steht in § 644 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“ Brennt, stürzt oder verwittert das fertige Werk vorher, trifft das ihn. Satz 2 desselben Absatzes ist die Gegenbewegung: „Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über.“ Wer zur Abnahme auffordert, verschiebt also nicht nur eine Zahlung, sondern auch ein Risiko.

Der zweite steht in § 634a Absatz 2: „Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.“ Absatz 1 nennt zwei Jahre für gewöhnliche Werke und fünf Jahre bei einem Bauwerk. Ohne Abnahme fangen diese Fristen nicht an zu laufen. Die Uhr, die den Betrieb irgendwann von der Mängelhaftung befreit, wird also nicht vom Kalender gestartet, sondern von der Abnahme.

Der dritte ist der leiseste und im Streit der teuerste. § 363 BGB: „Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.“ Die Abnahme ist im Werkvertrag genau diese Annahme als Erfüllung. Vor ihr muss der Betrieb belegen, dass sauber gearbeitet wurde; nach ihr muss der Kunde belegen, dass etwas fehlt.

Gefahr, Verjaehrung und Beweislast, jeweils vor und nach der Abnahme WAS DIE ABNAHME UMLEGT SOLANGE SIE FEHLT MIT DER ABNAHME Die Gefahr trägt der Betrieb trägt der Kunde Die Verjährung beginnt nicht läuft Den Mangel beweist der Betrieb der Kunde drei Fragen, ein Strich — und keine davon wartet auf die Rechnung
Gefahr, Verjaehrung und Beweislast, jeweils vor und nach der Abnahme WAS DIE ABNAHME UMLEGT Die Gefahr ohne Abnahme: der Betrieb mit Abnahme: der Kunde Die Verjährung ohne Abnahme: beginnt nicht mit Abnahme: läuft Den Mangel beweist ohne Abnahme: der Betrieb mit Abnahme: der Kunde keine der drei wartet auf die Rechnung
Dieselben drei Fragen, einmal ohne und einmal mit Abnahme beantwortet. Der Strich dazwischen ist der einzige Unterschied.

Das ist der Grund, warum die Abnahme kein Papierkram ist, den man dem Kunden nachträgt. Sie ist der Punkt, an dem drei Lasten den Besitzer wechseln.

Der Ausweg steht im Gesetz

§ 640 Absatz 2 Satz 1: „Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.“

Zwei Dinge daran sind wichtiger, als sie aussehen. Erstens genügt bloßes Schweigen nicht, um die Abnahme zu verhindern — der Kunde muss aktiv verweigern. Zweitens muss er dabei mindestens einen Mangel benennen. Ein „passt mir gerade nicht“ hält die Abnahme nicht auf.

Fertigstellung, Abnahme und Faelligkeit als Kette — einmal ohne und einmal mit dem Hinweis in Textform OHNE ABNAHME KEINE FÄLLIGKEIT AUFFORDERUNG OHNE HINWEIS FERTIG ABNAHME FÄLLIG MIT HINWEIS IN TEXTFORM FERTIG ABNAHME FÄLLIG dasselbe Schweigen des Kunden — nur einmal trägt es
Fertigstellung, Abnahme und Faelligkeit als Kette — einmal ohne und einmal mit dem Hinweis in Textform OHNE ABNAHME NICHTS OHNE HINWEIS FERTIG ABNAHME FÄLLIG MIT HINWEIS IN TEXTFORM FERTIG ABNAHME FÄLLIG dasselbe Schweigen — nur einmal trägt es
Dieselbe Fertigstellung, dasselbe Schweigen des Kunden. Was die Kette hält, ist der Hinweis.

Und der Satz, an dem es fast immer scheitert

Satz 2 desselben Absatzes: „Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

Ohne diesen Hinweis läuft die Frist zwar ab, aber die Wirkung tritt nicht ein. Wer bei Privatkunden zur Abnahme auffordert und die Belehrung weglässt, hat sich die Arbeit gemacht und steht am Ende genauso da wie vorher. Textform heißt: lesbar, dauerhaft, mit Nennung der Person — eine E-Mail genügt, ein Anruf nicht.

Beim Gewerbekunden gilt dieser zweite Satz nicht. Er spricht ausdrücklich vom Verbraucher, also von dem, der den Vertrag weder gewerblich noch selbständig beruflich schließt. Wer für einen Betrieb, eine Hausverwaltung oder einen Bauträger arbeitet, braucht die Belehrung für die Wirkung des Absatzes 2 nicht. Das ist kein Grund, sie wegzulassen: sie kostet drei Zeilen, und die Frage, wer im Einzelfall Verbraucher ist, beantwortet man ungern erst vor Gericht.

Und wenn er tatsächlich Mängel benennt

Dann greift der Ausweg aus Absatz 2 nicht mehr — der Kunde hat getan, was das Gesetz von ihm verlangt. Für Bauverträge steht der nächste Schritt aber ebenfalls im BGB, und er wird selten genutzt. § 650g Absatz 1 Satz 1: „Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.“

Erscheint er nicht, endet es trotzdem nicht im Nichts. Absatz 2: „Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen.“ Sie braucht das Datum der Anfertigung und eine Unterschrift, und der Kunde bekommt eine Abschrift.

Wozu der Aufwand? Wegen Absatz 3. Ist das Werk dem Kunden verschafft worden und steht ein offenkundiger Mangel nicht in der Feststellung, „wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist“. Das dreht die Frage um, wer den Kratzer, den Riss, den Fleck zu verantworten hat — es sei denn, der Mangel kann nach seiner Art gar nicht vom Kunden verursacht worden sein.

Beim Bau fehlt danach noch ein Stück

Für den Bauvertrag reicht die Abnahme allein nicht aus. § 650g Absatz 4: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn der Besteller abgenommen hat und „der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat“. Prüffähig ist sie, wenn sie „eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist“ — und sie gilt als prüffähig, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.

Was ein Bauvertrag ist, sagt § 650a Absatz 1 Satz 1: ein Vertrag „über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. Absatz 2 zieht die Instandhaltung hinzu, wenn das Werk „für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist“. Eine neue Dachfläche fällt darunter, das Nachziehen einer Schraube nicht.

Die faire Kehrseite

Zum selben Paragrafen gehört, was der Kunde darf und was nicht. § 640 Absatz 1 Satz 2: „Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.“ Umgekehrt schützt ihn Absatz 3: Wer ein Werk trotz bekannten Mangels abnimmt, behält seine Rechte nur, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält.

Beides gehört auf die Seite, und zwar zusammen. Ein Text, der nur die eigene Position beschreibt, liest sich wie eine Drohung; derselbe Text mit der Kehrseite liest sich wie ein Verfahren.

Der Fall, in dem es nichts abzunehmen gibt

Nicht jedes Werk lässt sich abnehmen. Ein Gutachten, eine Berechnung, eine Leistung, die im Ergebnis nicht besichtigt werden kann — dafür steht § 646 BGB: „Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.“

Das sind genau die Vorschriften aus diesem Text: Verjährung, Fälligkeit, Gefahr. Wo abgenommen werden kann, entscheidet die Abnahme über alle drei; wo nicht, entscheidet die Vollendung. Der Unterschied ist wichtig, weil er festlegt, was der Betrieb dokumentieren muss — einen Termin oder einen Zeitpunkt der Fertigstellung.

Sieben Punkte und was jeder verhindert. Eigene Überlegung aus dem, was die §§ 634a, 640, 641 und 650g zwischen den Parteien verteilen.
Was auf der Seite stehtWas es verhindert
Dass die Abnahme die Fälligkeit auslöstDie Vorstellung, die Rechnung wirke von selbst.
Wie die Aufforderung zur Abnahme abläuftEin Termin, den niemand ernst nimmt, weil er telefonisch war.
Dass der Hinweis in Textform mitgehtEine Frist, die abläuft, ohne etwas zu bewirken.
Dass eine Verweigerung einen Mangel benennen mussDas folgenlose „ich melde mich dann“.
Dass unwesentliche Mängel die Abnahme nicht aufhaltenDen Streit über eine Fuge, während alles andere stillsteht.
Dass mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist beginntDie Sorge des Kunden, er gebe mit der Unterschrift etwas auf.
Dass bei verweigerter Abnahme der Zustand festgestellt wirdDen Streit im nächsten Jahr darüber, wann der Schaden entstand.

Der Zusatz mit dem Vorbehalt kostet nichts und verändert den Ton des ganzen Schreibens. Ein Unternehmer, der den Kunden auf dessen eigene Rechte hinweist, wird bei der Abnahme anders empfangen als einer, der nur Fristen setzt.

Was hier nicht steht

Keine Anzahl von Tagen für die Abnahmefrist. Das Gesetz sagt „angemessene Frist“ und nennt keine Zahl, weil sie vom Werk abhängt — eine Wohnungsübergabe braucht eine andere Frist als ein Dach. Die 30 Tage weiter oben sind etwas anderes: sie betreffen nur die Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung beim Bauvertrag.

Auch keine Grenze zwischen wesentlichem und unwesentlichem Mangel. Das Gesetz zieht sie nicht, und wer sie hier zöge, erfände sie. Wer bei einem konkreten Werk unsicher ist, ob eine Rüge die Abnahme aufhält, hat eine Rechtsfrage vor sich und keine Formulierungsfrage.

Und nichts über die Folgen des Zahlungsverzugs — das ist ein anderes Thema. Was bleibt, ist die Reihenfolge, die sich nicht umstellen lässt: erst fertig, dann abgenommen, dann fällig. Und drei Lasten, die genau an diesem Punkt den Besitzer wechseln, ob jemand daran denkt oder nicht.

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