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Ihre Eintragung sieht kein Kunde. Außer Sie schreiben sie hin.

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Die kurze Antwort

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur Eingetragenen gestattet. Aber Auskunft bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt — Ihr Kunde sieht davon nichts.

§ 1 Absatz 1 der Handwerksordnung ist ein einziger Satz, und er trennt einen ganzen Markt: „Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.“

Wenn Sie eingetragen sind, hat Sie das etwas gekostet — Zeit, Prüfungen, Jahre. Und jetzt kommt der Teil, über den kaum jemand nachdenkt: Ihr Kunde sieht davon nichts. Drei Angebote auf dem Küchentisch sehen alle gleich aus.

Zwei Wege zu derselben Auskunft: der Antrag bei der Kammer mit berechtigtem Interesse, und der Satz auf der eigenen Seite Ihr Kunde Antrag bei der Handwerkskammer, berechtigtes Interesse darlegen macht niemand ein Satz auf Ihrer Seite: eingetragen bei [Kammer] liest jeder dieselbe Tatsache, zwei Wege — nur einer wird benutzt HwO § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Zwei Wege zu derselben Auskunft: der Antrag bei der Kammer mit berechtigtem Interesse, und der Satz auf der eigenen Seite Ihr Kunde Antrag bei der Kammer, Interesse darlegen macht niemand ein Satz auf Ihrer Seite: eingetragen bei [Kammer] liest jeder dieselbe Tatsache, zwei Wege — nur einer wird benutzt HwO § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Dieselbe Tatsache, zwei Wege. Nur einer wird benutzt.

Warum er es nicht selbst nachsieht

Weil die Handwerksrolle kein offenes Register ist. § 6 Absatz 1 sagt, dass die Handwerkskammer „ein Verzeichnis zu führen“ hat, in das die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks einzutragen sind. Und Absatz 2 Satz 1 regelt den Zugang: „Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.“

Das ist keine Suchmaschine. Das ist ein Anliegen, das jemand bei einer Kammer vorbringen und begründen muss. Niemand tut das, bevor er ein Bad saniert. Damit ist Ihre Zulassung eine Tatsache, die feststeht, die überprüfbar wäre — und die im entscheidenden Moment einfach nicht vorkommt.

Es gibt ein Papier, und kaum jemand zeigt es

Die Rolle selbst ist nicht öffentlich — das Dokument darüber schon. § 10 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: „Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).“

Satz 2 zählt auf, was darauf steht: Name und Anschrift des Inhabers, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk — bei mehreren alle — und der Zeitpunkt der Eintragung. Das ist genau die Auskunft, die der Kunde nicht bekommt, in einem Papier, das Sie im Ordner haben.

Damit löst sich das Problem des Artikels an einer Stelle, die nichts kostet: Sie müssen nicht behaupten, eingetragen zu sein. Sie können es zeigen — Handwerk, Kammer und Datum aus der Karte, in einem Satz auf der Seite.

Zum Verfahren noch eine Zahl, die im selben Paragrafen steht. Absatz 1: Liegen die Voraussetzungen vor, „ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen“. Und wenn die Kammer diese Frist verstreichen lässt, „gilt die Eintragung als erfolgt“ — eine Genehmigungsfiktion, die man kennen sollte, bevor man wochenlang wartet.

Was der Betrieb ohne Eintragung riskiert

§ 117 Absatz 1 Nummer 1: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt. Absatz 2 nennt den Rahmen: eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Das steht hier nicht, um jemandem zu drohen, sondern weil es die Größenordnung zeigt, in der sich diese Frage bewegt. Wer eingetragen ist, hat diese Sorge nicht — und genau deshalb lohnt es sich, den Eintrag sichtbar zu machen, statt ihn im Ordner zu lassen.

Nicht jedes Handwerk gehört in die Rolle

Der Artikel spricht bis hierher von zulassungspflichtigen Handwerken. Daneben gibt es zwei weitere Gruppen, und für die gilt etwas anderes.

§ 18 Absatz 1 Satz 1: Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beginnt oder beendet, „hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen“. Eine Anzeige also, keine Eintragung in die Rolle.

Absatz 2 sagt, wo die Zuordnung steht: zulassungsfrei ist ein Gewerbe, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 aufgeführt ist; handwerksähnlich, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Abschnitt 2 steht. Und ausdrücklich: „Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.“

Für diese Betriebe führt die Kammer nach § 19 ein eigenes Verzeichnis — und der letzte Satz dieses Paragrafen verweist auf § 6 Absatz 2 bis 5. Die Auskunftsregel gilt also entsprechend: auch dieses Verzeichnis ist für den Kunden keine Suchmaschine. Wer zulassungsfrei arbeitet, steht vor genau demselben Sichtbarkeitsproblem.

Drei Wege: Handwerksrolle, Verzeichnis oder nichts WO DER BETRIEB HINGEHÖRT zulassungspflichtig · Anlage A Handwerksrolle und eine Handwerkskarte dazu zulassungsfrei · Anlage B nur anzeigen Verzeichnis statt Rolle unerheblicher Umfang weder noch Nebenbetrieb nach § 3
Drei Wege: Handwerksrolle, Verzeichnis oder nichts WO DER BETRIEB HINGEHÖRT zulassungspflichtig · Anlage A Handwerksrolle und eine Handwerkskarte dazu zulassungsfrei · Anlage B nur anzeigen Verzeichnis statt Rolle unerheblicher Umfang weder noch Nebenbetrieb nach § 3
Drei Wege, drei Vorschriften — und nur der erste endet mit einem Papier, das man zeigen kann.

Und wenn es nur nebenbei läuft

Der dritte Weg steht in § 3. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn handwerksmäßig für Dritte gearbeitet wird — „es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt“.

Absatz 2 sagt, was unerheblich heißt, und der Maßstab ist keine Umsatzgrenze: unerheblich ist eine Tätigkeit, wenn sie „während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt“. Gemessen wird also in Arbeitszeit, nicht in Euro.

Wer in diesem Bereich arbeitet, schreibt auf die Seite besser gar nichts über die Handwerksrolle. Eine Andeutung, die nicht stimmt, ist schlechter als Schweigen.

Der Satz, der fehlt

Auf den meisten Handwerkerseiten steht, seit wann es den Betrieb gibt und dass Qualität wichtig ist. Beides kann jeder schreiben. Was fast nirgends steht, ist die eine Angabe, die eben nicht jeder schreiben kann, ohne zu lügen: bei welcher Handwerkskammer der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist und mit welchem Handwerk.

Der Unterschied zwischen „wir arbeiten sauber“ und „eingetragen in der Handwerksrolle der Handwerkskammer [Ort], Handwerk [Bezeichnung]“ ist der Unterschied zwischen einer Behauptung und einer Angabe, die falsch sein kann. Genau deshalb wirkt die zweite.

Fünf Angaben und warum sie tragen. Eigene Überlegung; der Gesetzeswortlaut steht unten mit Quelle.
Was Sie schreiben könnenWarum es trägt
Die Kammer und das eingetragene Handwerk, beim Namen genanntEine Angabe mit einer Stelle dahinter, die sie bestätigen könnte. Das unterscheidet sie von jedem Werbesatz.
Die Meisterprüfung, falls vorhanden, mit Jahr und OrtNachprüfbar, konkret und in einem Satz erzählt. Steht erstaunlich selten irgendwo.
Welche Arbeiten Sie selbst machen und welche Sie vergebenBeantwortet die Frage, die hinter der Zulassungsfrage steckt: wer steht nachher wirklich auf der Baustelle.
Wofür Sie versichert sindDer zweite Punkt, den ein Kunde sich nicht auszusprechen traut, und den fast niemand von sich aus anspricht.
Wo Ihr Gewerk in der Handwerksordnung stehtAnlage A führt die zulassungspflichtigen Handwerke. Nachsehen, nicht raten — die Liste ist lang und sie ändert sich.

Der vorletzte Punkt ist der, bei dem die meisten zögern, und er ist der wertvollste. Ein Kunde, der schon einmal einen Subunternehmer vor der Tür stehen hatte, den niemand angekündigt hatte, erinnert sich daran länger als an jeden Preis.

Was hier nicht steht

Kein Wort gegen andere. Dieser Text behauptet nicht, dass jemand ohne Eintragung schlecht arbeitet, und er zählt auch nicht auf, welche Gewerke zulassungspflichtig sind — diese Liste steht in Anlage A der Handwerksordnung, sie ist lang und sie ändert sich. Eine falsche Zuordnung wäre schlimmer als gar keine.

Keine Auskunft darüber, in welche der drei Gruppen ein bestimmter Betrieb fällt. Ob ein Gewerk zulassungspflichtig ist, ob eine Tätigkeit noch unerheblich im Sinne des § 3 ist — das entscheidet die Handwerkskammer, nicht ein Absatz auf einer Website. Die beiden Zahlen weiter oben helfen dabei nicht: die zehntausend Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen einer Geldbuße, nicht ein Betrag, mit dem zu rechnen wäre, und die drei Monate sind die Frist der Kammer, keine Bearbeitungszusage für Ihren Fall.

Er sagt nur eines: Sie haben eine Tatsache in der Hand, die sich nicht behaupten lässt, ohne wahr zu sein. Alles andere auf Ihrer Seite kann jeder schreiben.

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