Ihre Website
Ihre Rechnung ist für den Kunden bares Geld wert. Wenn sie richtig aussieht.
Die kurze Antwort
Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen, höchstens 1.200 Euro im Jahr — aber nur mit Rechnung, mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und mit Überweisung. Die meisten wissen das nicht.
Es gibt einen Satz, den jeder Handwerker kennt und den niemand gern hört: „Geht das auch ohne Rechnung?“ Meistens folgt darauf ein unangenehmes Gespräch, in dem einer von beiden moralisch wird und der andere sich ertappt fühlt, und am Ende verliert man entweder den Auftrag oder die Ruhe.
Dabei gibt es dazu ein Argument, das gar nicht moralisch ist, sondern eine Rechnung — und es steht im Gesetz. Nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen in einem Haushalt „um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro“.
Das ist kein Freibetrag, von dem man am Ende ein Drittel wiedersieht. Es ist ein Abzug direkt von der Steuer. Und er hat drei Bedingungen, von denen zwei allein in Ihrer Hand liegen.
Die drei Bedingungen
Die erste steht in Absatz 5: begünstigt ist es nur, wenn „der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“. Bar geht also nicht. Nicht „lieber nicht“, sondern gar nicht — mit Bargeld ist der Abzug weg, auch wenn eine Rechnung existiert.
Die zweite steht direkt daneben: „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.“ Material zählt nicht. Wenn Ihre Rechnung eine einzige Summe ausweist, in der Material und Arbeit zusammenstecken, hat das Finanzamt nichts, worauf es die 20 Prozent rechnen könnte.
Die dritte liegt beim Kunden: Er muss überhaupt genug Einkommensteuer zahlen, damit sich etwas abziehen lässt. Das ist nicht Ihre Baustelle, und es ist der Grund, warum auf Ihrer Seite kein Versprechen stehen darf, sondern nur, was im Gesetz steht — und der Hinweis, dass sein Steuerberater oder das Finanzamt den Rest klärt.
Der Höchstbetrag hängt daran, welcher Absatz greift
§ 35a hat drei Absätze mit drei verschiedenen Grenzen, und die 1 200 Euro sind die kleinste davon. Wer das nicht weiß, nennt seinem Kunden eine Zahl, die für dessen Auftrag womöglich gar nicht gilt.
Absatz 1 betrifft haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als geringfügige Beschäftigung: 20 Prozent, „höchstens 510 Euro“. Absatz 2 betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen, „die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind“: ebenfalls 20 Prozent, aber „höchstens 4 000 Euro“. Und erst Absatz 3 nennt die Handwerkerleistungen für „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ mit „höchstens jedoch um 1 200 Euro“.
Für Betriebe, die beides anbieten — Pflege und Neuanlage, Wartung und Umbau — ist das mehr als eine Fußnote. Welche Leistung in welchen Absatz fällt, steht allerdings nicht im Gesetz; Absatz 2 grenzt nur negativ ab („die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind“). Die Zuordnung im Einzelfall gehört deshalb zum Steuerberater und nicht auf eine Website.
Wo die Ermäßigung nicht greift und was sie sonst begrenzt
Der erste Ausschluss steht in Absatz 3 Satz 2: Die Ermäßigung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die verbilligte Förderdarlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer eine Sanierung fördern lässt, kann für dieselbe Maßnahme also nicht zusätzlich abziehen — ein Punkt, der bei energetischen Arbeiten regelmäßig übersehen wird.
Der zweite Ausschluss steht in Absatz 5 Satz 1: Die Ermäßigung greift nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen“. Wer das Arbeitszimmer renovieren lässt und die Kosten geschäftlich absetzt, kann sie nicht zweimal geltend machen.
Und eine Bedingung, die man leicht überliest: Nach Absatz 4 muss die Leistung „in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden. Es geht also um den Haushalt des Kunden, nicht um Ihre Werkstatt.
Zuletzt Absatz 5 Satz 4, der in Wohngemeinschaften und bei unverheirateten Paaren zählt: „Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.“ Der Deckel gilt dem Haushalt, nicht der Person.
Was das praktisch bedeutet
Zwei Dinge, und beide kosten Sie nichts. Erstens: die Arbeitskosten auf jeder Rechnung als eigene Zeile. Nicht als Anhang auf Nachfrage, nicht „kann ich Ihnen aufschlüsseln“ — als Zeile, die schon dasteht. Zweitens: ein Satz auf der Website und ein Satz auf der Rechnung, die erklären, warum diese Zeile dort steht.
Der zweite ist der eigentliche Gewinn. Ein Kunde, der weiß, dass eine ordentliche Rechnung ihm bis zu 1.200 Euro im Jahr wert sein kann, stellt die Frage nach der Rechnung nicht mehr — jedenfalls nicht in die Richtung, in die sie sonst geht.
| Was auf die Seite gehört | Was es bewirkt |
|---|---|
| Der Gesetzeswortlaut, kurz und mit Verweis | Nachprüfbar und nicht Ihre Behauptung. Genau deshalb glaubt man es. |
| Dass Arbeitskosten bei Ihnen immer getrennt stehen | Der Unterschied zwischen einer Rechnung, die Geld bringt, und einer, die keines bringt — und fast niemand schreibt es hin. |
| Dass Sie nicht bar kassieren, mit dem Grund | Aus einer Regel, die nach Misstrauen klingt, wird ein Vorteil für den Kunden. |
| Der ausdrückliche Verweis auf den Steuerberater | Sie beraten nicht in Steuersachen, und das gehört dazugesagt. Es macht den Rest glaubwürdiger, nicht schwächer. |
| Ein Beispiel mit Platzhaltern statt erfundener Zahlen | Zeigt die Rechenart, ohne einen Betrag zu versprechen, den Sie nicht kennen können. |
Der letzte Satz gehört auf jede Rechnung, die an einen Privathaushalt geht, und er dauert einmal zehn Minuten einzurichten. Danach steht er automatisch da, jedes Mal, und erledigt ein Gespräch, das Sie sonst führen müssten.
Was hier nicht steht
Kein Versprechen über einen Betrag. Wie viel bei einem bestimmten Haushalt herauskommt, hängt an dessen Steuerlast, an anderen Handwerkerrechnungen desselben Jahres und an Umständen, die niemand von außen kennt. Wer auf einer Handwerkerseite eine konkrete Ersparnis verspricht, verspricht etwas, das ihm nicht gehört.
Und keine Zuordnung. Die drei Beträge — 510, 4 000 und 1 200 Euro — sind Höchstbeträge des jeweiligen Absatzes, nicht Ersparnisse und erst recht keine Beträge, die jemand ausgezahlt bekommt. Welcher Absatz für einen bestimmten Auftrag gilt, entscheidet das Finanzamt anhand der konkreten Leistung; das Gesetz grenzt Absatz 2 und 3 nur gegeneinander ab, ohne einzelne Gewerke zu nennen.
Was dasteht, ist der Gesetzeswortlaut und die eigene Zusage: dass die Rechnung so gebaut ist, dass der Abzug möglich bleibt. Das ist wenig zu behaupten und viel wert — und es ist, nebenbei, das sachlichste Gegenargument zu „ohne Rechnung ist es billiger“, das ein Betrieb hat.