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Bevor Sie für Barrierefreiheit bezahlen: zwei Sätze im Gesetz.
Die kurze Antwort
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, aber nur für bestimmte Dienstleistungen — und § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen ausdrücklich aus. Zwei Prüfungen, die Sie selbst machen können.
Seit dem Sommer 2025 bekommen Handwerksbetriebe Post und Anrufe zum Thema Barrierefreiheit. Der Ton ist meistens derselbe: ein neues Gesetz, eine Frist, ein Paket, und irgendwo eine Zahl, die nach Bußgeld klingt. Für viele Betriebe ist das der Moment, in dem sie etwas kaufen, ohne zu wissen, wofür.
Das Gesetz gibt es wirklich. Es heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, es betrifft laut § 1 Absatz 3 Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, und es steht frei im Netz. Zwei Stellen darin entscheiden, ob es Sie angeht; beide kann man in fünf Minuten selbst lesen. Danach steht hier, was auf der anderen Seite läge, was § 38 wirklich bis 2030 erlaubt, und was Sie dem nächsten Anrufer sagen.
Die erste Frage: Wird auf Ihrer Seite ein Vertrag geschlossen?
§ 1 Absatz 3 zählt auf, welche Dienstleistungen überhaupt erfasst sind: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, „Bankdienstleistungen für Verbraucher“, „E-Books und hierfür bestimmte Software“ und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Für einen Handwerksbetrieb kommt nur die letzte Gruppe in Frage.
Und die ist enger, als der Name klingt. § 2 Nummer 26 definiert sie als digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.
Der letzte Halbsatz ist der ganze Unterschied. Eine Seite, die zeigt, was Sie machen, wo Sie arbeiten und unter welcher Nummer man Sie erreicht, schließt keinen Vertrag. Der Vertrag entsteht am Telefon, beim Termin oder mit der Unterschrift auf Ihrem Angebot. Ein Kontaktformular ist eine Anfrage, kein Vertragsschluss.
Und der Satz enthält nicht eine Bedingung, sondern vier, die alle zusammen erfüllt sein müssen: über Webseite oder Anwendung angeboten, elektronisch erbracht, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, und das Ganze im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Reißt ein Glied, greift die Nummer 26 nicht.
Das Wort, das viele überlesen: Verbrauchervertrag
Im dritten und im vierten Glied steht derselbe Begriff. Es geht um die Anfrage eines Verbrauchers und um den Abschluss eines Verbrauchervertrags — nicht um irgendeinen Vertrag.
Für einen Betrieb, der ausschließlich für Bauträger, Hausverwaltungen, Kommunen oder andere Betriebe arbeitet, ist das nicht nebensächlich. Wer nie mit Privatleuten abschließt, schließt keine Verbraucherverträge, und dann fehlt der Nummer 26 ihr letztes Glied — selbst dann, wenn auf der Seite tatsächlich bestellt werden kann.
Die meisten Handwerksbetriebe haben allerdings gemischte Kundschaft, und dann ist die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, was Ihre Seite tatsächlich anbietet. Wer online auch an Privatleute verkauft, kann sich auf diesen Punkt nicht stützen. Wer das nicht tut, sollte ihn kennen, bevor ihm jemand etwas anderes erzählt.
Anders sieht es aus, wenn auf der Seite tatsächlich gebucht oder gekauft wird — ein Warenkorb, ein verbindlicher Termin gegen Zahlung, ein Vertrag, den der Kunde online abschließt. Dann ist die erste Frage mit Ja beantwortet, und es geht weiter zur zweiten.
Die zweite Frage: Wie groß ist Ihr Betrieb?
§ 3 Absatz 3 besteht aus einem Satz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“
Und was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nummer 17: „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.
Lesen Sie die Verknüpfungen genau, denn sie sind nicht gleich: unter zehn Personen muss erfüllt sein, und dazu eine der beiden Zwei-Millionen-Grenzen. Wer zwölf Leute beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen, auch bei kleinem Umsatz.
Was das Gesetz an dieser Stelle nicht sagt, ist, wie man zählt. „Beschäftigt“ steht da, mehr nicht — ob der Azubi mitzählt, wie Teilzeit gewichtet wird, was mit Saisonkräften ist, steht in § 2 Nummer 17 nicht. Wer nahe an der Grenze liegt, hat damit keine Frage an einen Ratgeber, sondern eine an die Kammer. Wer sieben feste Leute hat, muss sie nicht stellen; wer neun hat und im Sommer aufstockt, schon.
Wichtig ist außerdem, was in diesem Satz steht und was nicht: Er nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht — das Gesetz hat dafür eine eigene Liste, auf der Geräte wie Computer, Router oder Selbstbedienungsterminals stehen. Wer als Handwerksbetrieb solche Geräte in Verkehr bringt, hat eine andere Frage zu klären als die hier beschriebene.
| Ihre Lage | Was daraus folgt |
|---|---|
| Website zeigt Leistungen, Kontakt läuft über Telefon oder Formular | Kein Vertragsschluss auf der Seite, also nach § 2 Nummer 26 keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. |
| Online-Shop oder verbindliche Buchung gegen Zahlung, Betrieb unter zehn Personen und unter den Zwei-Millionen-Grenzen | Erfasst, aber § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausdrücklich aus. |
| Online-Shop und zehn Personen oder mehr | Dann greift die Pflicht. Ab hier ist es keine Frage mehr für einen Ratgeber, sondern für eine fachliche Beratung. |
| Sie bringen Produkte aus der Geräteliste in Verkehr | Eigene Regeln, und die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt dort nicht. Klären, nicht schätzen. |
| Sie arbeiten ausschließlich für Betriebe und Verwaltungen, nie für Privatleute | Dann fehlt der Nummer 26 das letzte Glied: kein Verbrauchervertrag, keine erfasste Dienstleistung. |
| Sie sind nach beiden Prüfungen unsicher | Handwerkskammer fragen. Das kostet einen Anruf und ist billiger als jedes Paket, das Ihnen jemand ungefragt anbietet. |
Was auf der anderen Seite des Tors steht
Wer beide Prüfungen mit Ja beantwortet, sollte wissen, worum es dann geht — schon deshalb, um zu erkennen, ob ein Angebot davon überhaupt spricht. § 14 Absatz 1 verlangt zweierlei: dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und dass der Anbieter die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und sie „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich“ macht. Das zweite ist eine eigene, sichtbare Pflicht: eine Erklärung auf der Seite, nicht nur Technik dahinter.
§ 17 klingt nach einer bequemen Tür und ist keine. Die Anforderungen gelten nur, soweit sie nicht zu einer „unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4“ führen — aber der Betrieb muss diese Beurteilung selbst vornehmen, dokumentieren, auf Verlangen der Marktüberwachung vorlegen und als Dienstleister „mindestens alle fünf Jahre“ wiederholen, außerdem bei jeder Änderung der Dienstleistung. Wer sich darauf beruft, hat mehr Papier als vorher, nicht weniger.
Und die Zahl, mit der die Anrufe gern arbeiten: § 37 Absatz 1 Nummer 8 macht es zur Ordnungswidrigkeit, entgegen § 14 Absatz 1 eine Dienstleistung anzubieten oder zu erbringen. Absatz 2 nennt für diesen Fall — Nummer 8 steht dort ausdrücklich — eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro; für die übrigen Fälle bis zu zehntausend.
Die Zahl stimmt also. Nur steht sie am Ende zweier Prüfungen, an denen die meisten Handwerksbetriebe vorher scheitern. Wer sie am Telefon hört, bevor irgendjemand nach der Zahl seiner Beschäftigten gefragt hat, hört einen Verkäufer und keine Auskunft.
Was bis 2030 gilt, und was nicht
§ 38 wird oft als „wir haben ja noch bis 2030“ weitergereicht. Was dort steht, ist enger. Absatz 1 erlaubt Dienstleistungserbringern, bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen „weiterhin unter Einsatz von Produkten“ zu erbringen, die sie „bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt“ haben. Es geht um Geräte, die schon im Einsatz waren, und um vor diesem Datum geschlossene Verträge.
Für Selbstbedienungsterminals gibt Absatz 2 sogar bis zu fünfzehn Jahre ab Ingebrauchnahme. Beides sind Regeln für vorhandene Technik. Eine Frist, in der eine neue Website noch nicht barrierefrei sein müsste, steht dort nicht.
Wenn der Anruf kommt
Der Anruf kommt meistens freundlich und mit einer Frist. Sie brauchen dafür keine Rechtskenntnisse, sondern zwei Fragen und die Bereitschaft, sie zu stellen, bevor Sie etwas unterschreiben.
Die erste: „Auf welche Vorschrift stützen Sie das genau?“ Wer § 1 Absatz 3 und § 2 Nummer 26 nicht nennen kann, hat sie nicht gelesen. Die zweite: „Haben Sie geprüft, ob § 3 Absatz 3 auf meinen Betrieb zutrifft?“ Diese Frage lässt sich nicht beantworten, ohne nach der Zahl der Beschäftigten zu fragen — und wer die nicht gefragt hat, hat nichts geprüft.
Danach gilt der Satz, der bei jedem Anruf dieser Art hilft: „Schicken Sie mir das bitte schriftlich mit den Paragrafenangaben, dann sehe ich es mir an.“ Seriöse Anbieter tun das. Bei den anderen ist der Anruf damit beendet, und das ist das gewünschte Ergebnis.
Warum Sie es trotzdem tun sollten
Jetzt kommt der Teil, den die Paket-Verkäufer weglassen, weil er nichts kostet. Ihre Kunden sind zu einem guten Teil ältere Menschen — Leute mit einem Haus, das in die Jahre kommt, und mit Augen, die das auch tun. Wenn Ihre Telefonnummer klein und hellgrau auf Weiß steht, verlieren Sie diese Anfrage, ganz ohne Gesetz.
Das Wenige, was wirklich hilft, ist in einer Stunde erledigt und danach für immer gut. Es ist keine Zertifizierung und kein Siegel, sondern Handwerk an der eigenen Seite.
Für den Betrieb, der beide Prüfungen mit Nein beantwortet hat, steht nichts davon in einem Gesetz, das ihn betrifft — und alles davon bringt Anfragen. Das ist der ehrlichere Grund, es zu tun, und der einzige, der auch nächstes Jahr noch stimmt. Für den Betrieb, der beide Fragen mit Ja beantwortet hat, ist diese Liste kein Ersatz für § 14, sondern der Anfang davon.
Was hier nicht steht
Kein Freispruch. Dieser Text zeigt zwei Prüfungen und die Stellen im Gesetz, an denen sie stehen; er beantwortet sie nicht für Ihren Betrieb. Wer nahe an zehn Beschäftigten liegt, wer online auch an Privatleute verkauft, wer Geräte in Verkehr bringt — für den entscheidet nicht die Lektüre, sondern die Auskunft der Kammer oder der Marktüberwachungsbehörde.
Und keine Anleitung zur Barrierefreiheit. Was hinter dem Tor liegt, ist hier nur so weit beschrieben, dass Sie ein Verkaufsgespräch einordnen können: § 14 mit den Anforderungen und der Erklärung, § 17 mit der dokumentierten Beurteilung, § 37 mit dem Rahmen. Wer dort steht, braucht fachliche Beratung und keinen Ratgeber.
Die hunderttausend Euro aus § 37 sind, wie jeder solche Satz, ein Höchstrahmen und keine Prognose. Was ein einzelner Betrieb zu erwarten hätte, steht nirgends, und dieser Text erfindet es nicht — er nennt die Zahl nur, weil sie in den Anrufen vorkommt und dort meistens ohne die zwei Prüfungen davor.