Ihre Website
Wenn auf Ihrer Seite noch § 5 TMG steht, verrät sie ihr Baujahr.
Die kurze Antwort
Die Impressumspflicht steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Wer noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ schreibt, benutzt eine Vorlage von davor — und das sieht jeder Kunde.
Es gibt auf jeder Handwerkerseite eine Unterseite, die niemand gestaltet, niemand pflegt und erstaunlich viele Leute lesen: das Impressum. Es wird aufgerufen, wenn jemand prüfen will, ob es den Betrieb wirklich gibt, wo er sitzt und wen er im Zweifel anrufen kann. Das ist derselbe Moment, in dem sich entscheidet, ob eine Anfrage geschrieben wird oder nicht.
Sehen Sie sich Ihres einmal an. Wenn darüber ein Satz steht, der mit „Angaben gemäß § 5 TMG“ beginnt, dann verrät er, wann die Seite zuletzt angefasst wurde.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt zur Impressumspflicht: „Die genauen Vorgaben sind im Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG, durch § 5 geregelt. Das Digitale-Dienste-Gesetz ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten.“ Wer heute noch auf das Telemediengesetz verweist, arbeitet mit einer Vorlage von vor diesem Tag.
Was das praktisch bedeutet — und was nicht
Es bedeutet nicht, dass Ihr Impressum damit ungültig wäre. Was zählt, sind die Angaben selbst, nicht die Überschrift darüber, und ob eine falsche Rechtsgrundlage im Einzelfall Folgen hat, ist eine juristische Frage, die dieser Text nicht beantworten kann. Was er sagen kann, ist das andere: Es ist ein sichtbares Datum. Ein Kunde, der zwei Betriebe vergleicht, sieht bei einem eine Seite, die seit Jahren niemand mehr angesehen hat.
Und wenn dort etwas seit Jahren nicht angesehen wurde, ist es selten das Einzige. Die Preise, die Leistungen, die Fotos, die Telefonnummer der Person, die 2021 aufgehört hat — das hängt zusammen, und ein Besucher spürt es, auch wenn er es nicht benennen kann.
Für wen die Pflicht gilt, und wo das Impressum stehen muss
Absatz 1 fängt mit einer Bedingung an, die leicht überlesen wird: Die Pflicht trifft Anbieter „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“. Die private Seite über den eigenen Garten fällt nicht darunter. Eine Betriebsseite fällt darunter, auch wenn über sie nichts verkauft wird und sie nur die Telefonnummer zeigt — geschäftsmäßig ist sie trotzdem.
Im selben Satz stehen drei Anforderungen, die nicht den Inhalt betreffen, sondern die Platzierung: Die Angaben müssen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein und „ständig verfügbar“ gehalten werden. Leicht erkennbar heißt, dass der Verweis so heißt, wie die Leute danach suchen — „Impressum“, nicht „Rechtliches“ und nicht „Über uns“. Unmittelbar erreichbar heißt, von jeder Seite aus und ohne Suche. Ständig verfügbar heißt, auch während des Umbaus, an dem gerade jemand arbeitet.
Das klingt nach Kleinkram und ist der häufigste Mangel überhaupt: Das Impressum existiert, aber es liegt hinter einem Verweis, der „Info“ heißt, und der steht nur auf der Startseite.
Was hineingehört
§ 5 Absatz 1 DDG verlangt unter anderem „den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“, dazu Angaben, die „eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen, „einschließlich der Adresse für die elektronische Post“, sowie — wenn vorhanden — Register und Registernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bei juristischen Personen — GmbH, UG, GmbH & Co. KG — verlangt dieselbe Nummer 1 zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten. Und dann folgt ein Halbsatz, der eine Falle enthält: das Stamm- oder Grundkapital ist anzugeben, „sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden“, und wenn nicht alle Einlagen eingezahlt sind, zusätzlich „der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“.
Das heißt: Wer das Stammkapital gar nicht erwähnt, muss es auch nicht. Wer es erwähnt — und viele Vorlagen setzen die Zeile ungefragt ein —, hat sich damit eine zweite Pflicht eingehandelt. Eine freiwillige Angabe, die eine weitere verlangt, ist der schlechteste Handel im ganzen Impressum.
Die Nummer, die in fast keiner Vorlage steht
Nummer 3 verlangt Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf“. In Impressumsvorlagen aus dem Netz fehlt diese Zeile fast immer, weil die Vorlagen für Blogs geschrieben wurden.
Ob Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung in diesem Sinn bedarf, entscheidet nicht ein Textbaustein, sondern die Rechtslage für Ihr Gewerk. Das ist die zweite Frage für denselben Anruf, den der nächste Abschnitt ohnehin nahelegt.
Bei der Nummer 3 sind die Vorlagen also zu sparsam. Bei der nächsten sind sie das Gegenteil.
Die Kammer-Angaben gelten nicht für jeden
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG verlangt bei bestimmten Berufen zusätzlich Angaben über „die Kammer, der die Diensteanbieter angehören“, über „die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist“ und über „die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen“ samt dem Hinweis, wie sie zugänglich sind.
Viele Impressumsvorlagen setzen das bei jedem Handwerksbetrieb ein. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks, also die eigene Dachorganisation, führt diese Zusatzangaben in seinem Leitfaden ausdrücklich für die Gesundheitshandwerke auf — Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher — mit der zuständigen Handwerkskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung, Deutschland als Staat und der Handwerksordnung als berufsrechtlicher Regelung.
Der Grund steht in der Nummer selbst, und er erklärt, warum die Pauschalregel der Vorlagen nicht stimmt: Nummer 5 knüpft nicht an die Handwerksrolle an, sondern an zwei europäische Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen — die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, im Gesetzestext ausdrücklich zitiert. Die Frage ist also nicht, ob Ihr Handwerk zulassungspflichtig ist, sondern ob es ein reglementierter Beruf im Sinne dieser Richtlinien ist. Das sind zwei verschiedene Fragen, und die meisten Vorlagen beantworten die falsche.
Wenn Sie in einem anderen Gewerk arbeiten, ist die richtige Reaktion darauf weder Abschreiben noch Weglassen, sondern eine Frage: Ihre Handwerkskammer beantwortet sie für Ihren Betrieb in fünf Minuten und kostet Sie nichts. Sie steht dafür da.
| Angabe | Woher sie kommt |
|---|---|
| Name und vollständige Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind | Ein Postfach genügt nicht. Es ist die Adresse, an die man Ihnen etwas schicken kann. |
| E-Mail-Adresse und ein Weg zur unmittelbaren Kommunikation | In der Praxis Telefon. Eine Adresse, die niemand liest, ist schlechter als keine. |
| Register und Registernummer, falls eingetragen | Handelsregisterauszug. Einzelbetriebe ohne Eintrag lassen die Zeile weg, statt etwas zu erfinden. |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden | Vom Finanzamt. Nicht die Steuernummer — das sind zwei verschiedene Nummern, und die Steuernummer gehört nicht ins Netz. |
| Kammer, Berufsbezeichnung, Staat, berufsrechtliche Regelung | Nur bei den betroffenen Berufen. Ihre Handwerkskammer sagt Ihnen, ob Ihr Gewerk dazugehört — das ist der Anruf, der die Vorlage ersetzt. |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | Nur bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Dieselbe Frage, derselbe Anruf. |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigter | Nur bei juristischen Personen. Das Stammkapital nur dann, wenn Sie überhaupt Kapitalangaben machen — sonst gar nicht. |
Die letzten beiden Punkte sind die, die einen Anruf kosten. Sie sind es wert: Bei jeder anderen Zeile sehen Sie selbst, ob sie stimmt, hier nicht. Und falsche Angaben stehen dort so sichtbar wie fehlende.
Was ein falsches Impressum kosten kann
Bis hierhin ging es um Wirkung. Es gibt auch die andere Seite, und die steht im selben Gesetz. § 33 Absatz 2 Nummer 1 DDG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält“.
Drei Wörter darin sind wichtig. „Fahrlässig“ heißt, dass Nichtwissen nicht schützt. „Nicht richtig“ heißt, dass eine veraltete Anschrift genauso zählt wie eine fehlende. Und „nicht vollständig“ heißt, dass die ausgelassene Nummer 3 denselben Tatbestand erfüllt wie ein Impressum, das gar nicht existiert.
Der Rahmen steht in Absatz 6. Die hohen Sätze dort — bis zu 300 000 und bis zu 100 000 Euro — betreffen andere Absätze, im Wesentlichen Plattformpflichten. Für die Fälle des Absatzes 2, zu denen unsere Nummer 1 gehört, greift Absatz 6 Nummer 3: „in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“.
Diese Zahl ist ein Höchstrahmen und keine Prognose. Was ein Betrieb mit fünf Leuten für eine fehlende Zeile tatsächlich zu erwarten hätte, steht nicht im Gesetz, und dieser Text erfindet es nicht. Der Punkt ist ein anderer: Die Impressumsangaben sind keine Formsache, an der nichts hängt. Sie sind der einzige Teil einer Handwerkerseite, für den der Gesetzgeber einen Bußgeldtatbestand geschrieben hat.
Und die Abgrenzung, mit der dieser Text angefangen hat, bleibt trotzdem stehen: Bußgeldbewehrt sind die Angaben aus Absatz 1 — Name, Anschrift, Kontakt und die bedingten Nummern. Die Überschrift darüber ist keine dieser Informationen. „Angaben gemäß § 5 TMG“ ist deshalb kein Bußgeldfall, sondern das, was am Anfang stand: ein sichtbares Baujahr.
Bei Gewerbekunden gilt dasselbe, aber nicht nur das
Wer überwiegend für Bauträger, Hausverwaltungen oder andere Betriebe arbeitet, fragt an dieser Stelle zu Recht, ob das alles auch dann gilt. Ja — § 5 Absatz 1 knüpft an den Anbieter an, nicht an den Kunden. Im Wortlaut kommt kein Verbraucher vor.
In die andere Richtung ist die Sache offener. Absatz 2 sagt in einem Satz: „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Wer an Verbraucher verkauft, hat also über das Impressum hinaus weitere Pflichten, die in anderen Gesetzen stehen und nicht in diesen Text gehören. Das Impressum ist der Boden, nicht die Decke.
Wenn Sie nicht selbst an die Seite kommen
Viele Betriebe haben die Seite vor Jahren machen lassen und keinen Zugang mehr. Dann läuft die Sache anders herum: Die Pflicht aus § 5 trifft den Anbieter des Dienstes, also Sie — nicht die Agentur, die die Seite gebaut hat. Wer die Datei ändern kann, ist eine Frage des Vertrags; wer für den Inhalt einsteht, ist eine Frage des Gesetzes.
Praktisch heißt das: Schreiben Sie die gewünschte Fassung vollständig auf, schicken Sie sie mit einer Frist hin, und notieren Sie das Datum. Wenn nichts passiert, ist das der Moment für die unangenehmere Frage — ob eine Seite, an die niemand mehr herankommt, überhaupt noch Ihre ist.
Der Nebeneffekt, der eigentlich der Hauptzweck ist
Der ZDH schreibt zum Sinn dieser Angaben, Kunden sollten „Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriosität des Betriebs informieren“ können. Genau das tut jemand, der Sie noch nicht kennt und Ihnen gleich einen Auftrag geben soll.
Daher übrigens auch die Nummer 3. Die Aufsichtsbehörde steht nicht deshalb im Gesetz, weil jemand Papier sammeln wollte, sondern weil ein Kunde eine Stelle haben soll, bei der er nachfragen kann. Wer sie nennt, obwohl er es nicht müsste, macht keinen Fehler. Wer sie weglässt, obwohl er sie nennen müsste, schon.
Ein Impressum, das vollständig ist, aktuell datiert und ohne Textbausteine aus einem Generator auskommt, beantwortet diese Prüfung in zehn Sekunden mit Ja. Das ist wenig Arbeit für die Wirkung — und es ist die Sorte Arbeit, die niemand sieht, solange sie getan ist.
Was hier nicht steht
Keine Rechtsberatung, und deshalb keine Antwort auf die zwei Fragen, die dieser Text an Ihre Kammer weitergibt. Ob Ihr Gewerk unter Nummer 5 fällt und ob Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung im Sinne von Nummer 3 bedarf, hängt am einzelnen Betrieb. Wer das aus der Ferne beantwortet, rät.
Und nichts über Abmahnungen. Der Bußgeldtatbestand in § 33 steht im Gesetz und ist zitiert; was ein Wettbewerber oder ein Verband daraus machen kann, ist eine andere Frage und gehört nicht in einen Text, der sie nicht belegen kann. Auch die fünfzigtausend Euro sind, es steht oben, ein Rahmen und keine Erwartung.
Was dasteht, ist der Wortlaut: acht Nummern, von denen zwei für jeden gelten, fünf an einer Bedingung hängen und eine ein anderes Gewerbe betrifft — dazu drei Anforderungen an die Platzierung, die nichts kosten außer der Entscheidung, den Verweis „Impressum“ zu nennen und ihn überall hinzusetzen.