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Das Angebot

Zwei Wörter im Gesetz entscheiden, ob Ihre Angebotsstunden bezahlt werden.

11 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

§ 632 Absatz 3 BGB sagt: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Der Zweifel ist der springende Punkt — wer vorher sagt, was die Aufnahme kostet, hat ihn ausgeräumt.

Rechnen Sie den letzten Monat einmal ehrlich durch. Nicht die Aufträge — die Anfahrten. Hinfahren, aufmessen, fotografieren, abends Positionen schreiben, Preise nachschlagen, Angebot schicken. Bei manchen Gewerken sind das drei Stunden, bei größeren Sachen ein halber Tag. Und ein Teil davon endet in einem Angebot, auf das nie jemand antwortet.

Im Gesetz steht dazu genau ein Satz, in § 632 Absatz 3 BGB: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Die meisten lesen darin ein Verbot. Es steht aber etwas anderes da. Es steht „im Zweifel“ — und das heißt: Wo kein Zweifel besteht, gilt das, was vereinbart wurde.

Der Satz aus § 632 Absatz 3 BGB und die zwei Wege, die sich aus den Woertern „im Zweifel" ergeben Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. nichts vorher gesagt die Stunden sind weg vorher gesagt und belegt es gilt, was vereinbart wurde § 632 Abs. 3 BGB · nur die zwei mittleren Wörter sind Ihre Entscheidung
Der Satz aus § 632 Absatz 3 BGB und die zwei Wege, die sich aus den Woertern „im Zweifel" ergeben Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. nichts vorher gesagt die Stunden sind weg vorher gesagt und belegt es gilt, was vereinbart wurde § 632 Abs. 3 BGB · nur die zwei mittleren Wörter sind Ihre Entscheidung
Die zwei mittleren Wörter sind die einzige Stelle, an der ein Betrieb überhaupt etwas entscheiden kann.

Absatz 3 ist die Ausnahme. Die Regel steht darüber

Wer nur den dritten Absatz liest, hält das Werkvertragsrecht für betriebsfeindlich. Über ihm stehen zwei Sätze, die genau das Gegenteil sagen.

Absatz 1: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Kein Preisgespräch nötig, keine Unterschrift: Arbeit, die niemand umsonst erwartet, ist bezahlte Arbeit.

Absatz 2 geht noch weiter und beantwortet die Frage, die danach kommt: Wenn die Höhe nicht bestimmt ist, gilt „bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart“. Auch über den Betrag muss also nicht gesprochen worden sein.

Erst danach kommt Absatz 3 und nimmt einen einzigen Fall heraus: den Kostenanschlag. Das ist keine Kleinigkeit, denn die Aufnahme vor Ort ist genau der Fall, in dem viele Betriebe am meisten Zeit lassen.

Die drei Absaetze des § 632 BGB als Kaskade: die Regel, die Hoehe der Verguetung und die Ausnahme fuer den Kostenanschlag § 632 BGB IN DREI SCHRITTEN Absatz 1 · Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Geld zu erwarten ist Absatz 2 · Höhe nicht bestimmt dann gilt die übliche Vergütung als vereinbart Absatz 3 · außer beim Kostenanschlag der ist im Zweifel nicht zu vergüten BGB § 632, Absätze 1 bis 3 im Wortlaut
Die drei Absaetze des § 632 BGB als Kaskade: die Regel, die Hoehe der Verguetung und die Ausnahme fuer den Kostenanschlag § 632 BGB, DREI SCHRITTE Absatz 1 · Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart Absatz 2 · Höhe offen dann die übliche Vergütung Absatz 3 · außer beim Kostenanschlag BGB § 632, Absätze 1 bis 3
Zwei Absätze sprechen für den Betrieb, der dritte dagegen. Nur der dritte hat die Einschränkung „im Zweifel“.

Wo der Zweifel entsteht

Er entsteht am Telefon, in zwei Sätzen, die niemand ausspricht. Der Kunde denkt, ein Angebot sei selbstverständlich umsonst. Der Betrieb denkt, dieser eine Termin lohne sich schon irgendwie. Beide sagen nichts, und damit ist der Zweifel in der Welt — und mit ihm die Rechtsfolge.

Die Stelle, an der man das ohne Unbehagen klärt, ist nicht das Telefonat. Es ist die Seite, die der Kunde vorher liest. Dort kann stehen, was eine Aufnahme vor Ort kostet, was sie beinhaltet und dass sie bei Auftragserteilung angerechnet wird. Das ist kein Verhandeln, das ist eine Information, die schon dasteht, bevor jemand anruft.

Ob eine solche Formulierung im Einzelfall wirklich als Vergütungsvereinbarung trägt, hängt daran, ob der Kunde sie kannte und akzeptiert hat, und das ist nichts, was ein Ratgeber beurteilen kann. Ihre Handwerkskammer und ein Anwalt können es. Was die Seite sicher leistet, ist das andere: dass niemand mehr behaupten kann, davon nichts gewusst zu haben.

Der Fall dazwischen: vereinbart, aber ohne Preis

Zwischen „nichts gesagt“ und „Preis genannt“ liegt der Fall, der in der Praxis am häufigsten ist: Man hat besprochen, dass die Aufnahme etwas kostet, aber nicht, was. Genau dafür ist Absatz 2 da — ist die Höhe nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Praktisch heißt das: Der Satz, den Sie brauchen, muss nicht perfekt sein. Er muss den Zweifel ausräumen, ob überhaupt gezahlt wird. Über die Höhe streitet man immer noch leichter als über das Ob.

Und weil das so ist, ist der teuerste Fehler nicht der falsche Betrag, sondern das Schweigen. Wer gar nichts sagt, verliert seine Stunden vollständig. Wer etwas sagt und die Zahl vergisst, hat noch eine Grundlage.

Das Wort, das im Gesetz gar nicht vorkommt

Fast jeder Betrieb schreibt „Kostenvoranschlag“, und fast jeder Kunde sagt es auch. Im ganzen Bürgerlichen Gesetzbuch kommt dieses Wort kein einziges Mal vor. Das Gesetz kennt den „Kostenanschlag“ — dreimal, und alle drei Stellen sind die, um die es hier geht: § 632 Absatz 3, die amtliche Überschrift von § 649 und dessen Absatz 1.

Das ist keine Wortklauberei, sondern der Grund für ein Missverständnis. Weil „Kostenvoranschlag“ nach „unverbindlich“ klingt und „Angebot“ nach „verbindlich“, glauben beide Seiten, der Unterschied stecke im Wort. Er steckt aber darin, was vereinbart wurde: eine feste Zusage oder eine sorgfältige Schätzung. Wer auf seiner Seite erklärt, welches von beidem er schickt, hat das Missverständnis abgeräumt, bevor es entsteht.

Der zweite Paragraf, den kaum jemand kennt

§ 649 BGB trägt die amtliche Überschrift „Kostenanschlag“ und regelt, was passiert, wenn es teurer wird. Wenn dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde lag, „ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat“, und sich zeigt, dass das Werk „nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist“, darf der Kunde aus diesem Grund kündigen. Der Betrieb behält dann nur den Anspruch aus § 645 Absatz 1 — also „einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ und die Auslagen.

Und Absatz 2 ist der eigentlich wichtige: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ Unverzüglich heißt: wenn Sie es merken, nicht wenn Sie fertig sind.

Daraus folgt etwas Angenehmes. Was das Gesetz Ihnen ohnehin abverlangt, ist genau das, was ein Kunde sich am meisten wünscht: dass er von einer Überschreitung durch Sie erfährt und nicht durch die Rechnung. Wer das auf seiner Seite als Zusage schreibt, verspricht nichts Zusätzliches — und unterscheidet sich trotzdem von jedem Mitbewerber, der es nicht hinschreibt.

Sieben Angaben und was sie verhindern. Eigene Überlegung; die Gesetzesstellen stehen unten mit Quelle.
Was auf die Seite gehörtWas es verhindert
Was eine Aufnahme vor Ort kostet und ob sie angerechnet wirdDen Zweifel aus § 632 Absatz 3 — und die Anfahrt zu jemandem, der nur drei Preise sammeln wollte.
Der Unterschied zwischen Festpreis und Kostenanschlag, in zwei SätzenDen häufigsten Streit überhaupt. Für den Kunden sieht beides gleich aus: eine Zahl auf Papier.
Die Zusage, eine wesentliche Überschreitung sofort zu meldenDie böse Überraschung auf der Schlussrechnung. Sie sagen damit nur zu, was § 649 Absatz 2 ohnehin verlangt.
Was Sie vorab per Foto und Maß beurteilen könnenFahrten, die sich nie gelohnt hätten. Viele Fälle lassen sich aus drei Bildern grob einschätzen.
Ab welcher Größe Sie überhaupt vor Ort aufnehmenAnfragen, die für Ihren Betrieb zu klein sind — freundlich und vor dem Telefonat, statt danach.
Dass Sie bei jedem Angebot dazuschreiben, ob es ein Festpreis oder eine Schätzung istDas Missverständnis, das im Wort „Kostenvoranschlag“ steckt — einem Wort, das im BGB nicht vorkommt.
Ein Satz zur Bestätigung, den der Kunde vor dem Termin bekommtDie Lage, in der beide Seiten etwas anderes in Erinnerung haben. Eine Website beweist nicht, dass jemand sie gelesen hat.

Der Satz am Telefon, und der eine danach

Die Seite räumt den Zweifel für alle aus, die sie gelesen haben. Am Telefon steht trotzdem jemand, der das nicht getan hat. Für diesen Moment brauchen Sie einen Satz, der weder nach Verhandlung noch nach Misstrauen klingt — und der Trick daran ist, ihn nicht als Bedingung zu formulieren, sondern als Auskunft.

Zum Beispiel: „Einen groben Rahmen sage ich Ihnen gern gleich am Telefon. Wenn wir rausfahren und richtig aufmessen, kostet das [Betrag]; bekommen wir den Auftrag, rechnen wir das an.“ Das ist derselbe Inhalt wie auf der Seite, in der Sprache eines Telefonats. Wer so anfängt, verhandelt nicht, sondern beantwortet eine Frage, die der andere ohnehin hatte.

Und dann kommt der Satz, der mehr wert ist als der erste: Schicken Sie die Bestätigung des Termins schriftlich, und schreiben Sie den Betrag hinein. Eine Website beweist nicht, dass jemand sie gelesen hat; eine Terminbestätigung, der niemand widersprochen hat, ist etwas anderes. Ob sie im Streitfall trägt, entscheidet nicht dieser Text — aber sie kostet Sie zwei Zeilen, und ohne sie steht Aussage gegen Aussage.

Bei Gewerbekunden steht dasselbe im Gesetz

§ 632 unterscheidet nicht zwischen Privat- und Gewerbekunden. Im Wortlaut kommt kein Verbraucher vor, und Absatz 3 gilt für die Bauleitung genauso wie für das Reihenhaus.

Was sich unterscheidet, ist nicht die Vorschrift, sondern die Menge. Wer für Verwaltungen und Bauträger arbeitet, schreibt mehr Angebote, die nie zu einem Auftrag führen, weil dort systematisch verglichen wird. Genau deshalb lohnt sich die Klarstellung dort eher mehr als weniger — und sie gehört in dieselbe Zeile der Website, nicht in ein zweites Dokument.

Der Punkt mit den drei Fotos ist der, der sich am schnellsten rechnet. Jede Anfrage, die sich aus drei Bildern beantworten lässt, ist eine Anfahrt weniger — und jede Anfrage, die sich daraus erkennbar nicht lohnt, ist ein Nachmittag, den Sie behalten. Der letzte Punkt dagegen ist der, der im Ernstfall zählt: Er ist der einzige, der beim einzelnen Kunden ankommt und nicht nur auf der Seite steht.

Was hier ausdrücklich nicht steht

Keine Vertragsklausel und keine Rechtsberatung. Der Text oben ist etwas, das ein Kunde vor dem Anruf liest, damit später niemand überrascht ist. Ob und wie Sie daraus eine wirksame Vereinbarung machen, gehört zu Ihrer Handwerkskammer oder zu einem Anwalt — die Frage ist es wert, einmal gestellt zu werden, denn sie betrifft jede Anfahrt des nächsten Jahres.

Auch keine Zahl. Was eine unbezahlte Aufnahme Ihren Betrieb im Jahr kostet, hängt an Ihren Anfahrten, Ihren Stunden und Ihrem Satz; wer Ihnen dafür einen Durchschnittswert nennt, hat ihn geschätzt. Die Rechnung ist allerdings eine, die niemand für Sie machen muss: Anfahrten im Monat, mal Stunden je Aufnahme, mal Ihr Stundensatz, mal zwölf. Der Anteil davon, der zu keinem Auftrag führt, ist die Zahl, um die es hier geht.

Und keine Aussage darüber, was im Streit trägt. Absatz 1 und Absatz 2 sprechen für Sie, Absatz 3 gegen Sie, und die Einschränkung „im Zweifel“ ist die Stelle, an der es sich entscheidet. Ob der Zweifel in Ihrem Fall ausgeräumt war, beurteilt am Ende jemand anders — dieser Text zeigt nur, wo die Stelle liegt und was man dort tun kann.

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